ÿ

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) / Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Download finden Sie  hier.

Unsere Einkaufsbedingungen zum Download finden Sie  hier.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

SKT Schrupp GmbH - Hauptstraße 33 - D-56472 Nisterberg
1. Angebot und Abschluss
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach diesen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie in seinen Bestellungen genannt sind. Wir sind nicht verpflichtet, diesen Einkaufsbedingungen noch einmal bei Vertragsabschluss zu widersprechen.
Spätestens mit der Ausführung der Bestellung gelten unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
1.3 Die in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Skizzen, Plänen und sonstigen Abbildungen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen bleiben uns vorbehalten. Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ausschließlich nach DIN.
1.4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen und Mustern und sonstige Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Bestellers Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für die Richtigkeit der übergebenen Zeichnungen, Modelle, Muster etc. können wir ebenfalls nicht haften.
1.5 Für Montagearbeiten gelten unsere Montagebedingungen.


2. Umfang der Lieferung, Änderungen oder Annullierungen
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auf die Schriftform kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Sollte auf Schriftform für Aufträge, insbesondere für Änderungen und Erweiterungen verzichtet worden sein, gelten ebenfalls diese Bedingungen.
2.2 Wünscht der Besteller in speziellen Vorschriften festgelegte Prüf- oder Abnahmebescheinigungen, so hat er uns dies in der Anfrage mitzuteilen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese spätestens 3 Tage nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Besteller auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme weiterzuverarbeiten, zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert.
2.3 Mehr- oder Mindergewichte berechtigen nicht zu Beanstandungen bzw. Preisabzügen.
2.4 Ändert sich der bestätigte Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Kosten, die durch Änderungen, Erweiterung oder Annullierung verursacht werden, trägt der Besteller.

3. Liefer- und Leistungsfrist
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor restloser Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten, Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.3 Innerhalb von 4 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen
Lieferfrist kann der Besteller uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung - bei verbindlicher Lieferfrist mit Ablauf derselben - kommen wir in Verzug. Ersatzansprüche für Verzugsschäden sind ausgeschlossen, außer bei
nachgewiesenem Vorsatz.
3.4 Wenn wir den Liefertermin infolge unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, tritt Lieferverzug nicht ein. Unvorhergesehene Hindernisse sind insbesondere: innen- und außenpolitische Verwicklungen, Streiks und Aussperrungen, Aufruhr, Verbote von Devisentransfers, Beschlagnahme, Embargo, Brand, Energiemangel jeder Art, Versagen der Verkehrsmittel, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder ähnliche Gründe für Betriebsstörungen, die wir auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht ab-wenden konnten und soweit derartige Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten.
In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen, solange die Lieferung nicht unmöglich wird; wird sie unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In beiden Fällen entfallen etwaige Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht aus einer Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit erwachsen sind, oder Rücktrittsrechte des Bestellers.
Andererseits wird in diesen Fällen der Vertrag angemessen angepaßt, sofern die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder deren Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder wenn sich nachträglich Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen dann nicht. Wollen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Frist vereinbart war.
3.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden
ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3.6 Bei nicht rechtzeitiger oder unrichtiger Selbstbelieferung haben wir das Recht des Rücktritts vom Vertrag, falls wir nachweisen, dass wir nach Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und dass wegen Ausbleibens dieser Lieferung die Belieferung des Bestellers nicht möglich ist.

4. IV. Preis und Zahlung
4.1 Die Preise gelten ab Werk freibleibend; ausschließlich Verpackung, Transportversicherung usw., zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.2 Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen, sofern unsere Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. Dies gilt insbesondere, wenn ab Vertragsabschluss die Werkstoffpreise, Löhne oder sonstigen Kostenfaktoren gestiegen sind oder Umstände, die nicht durch uns zu vertreten sind, Herstellung oder Vertrieb verteuern.
4.3 Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung des Rechnungsbetrages in bar frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
4.4 Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und wird von uns nicht zurückgenommen.
4.5 Bei Aufträgen über € 50.000 gilt folgende Zahlungsfälligkeit:
1/3 des Lieferwertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung
1/3 des Lieferwertes bei Lieferung oder bei Mitteilung
der Versandbereitschaft
1/3 des Lieferwertes 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Reparatur-, Lohn- und Montagearbeiten sind sofort nach
Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
4.6 Bei Zahlungsverzug hat der Besteller unseren Schaden von 3 v. H.
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auszugleichen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht oder
nicht in dieser Höhe entstanden ist; zumindest hat der Besteller die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Im Übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
4.7 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
5.2 Verzögert sich der Versand, die Verladung oder die Abnahme aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem
Zugang der Versandbereitschaftsmeldung auf den Besteller über.
5.3 Teillieferungen sind zulässig.

6. EigentumsvorbehaIt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und völligen Tilgung etwaiger weiterer Forderungen aus früheren Lieferungen bzw. bis zur Einlösung aller hierfür gegebenen Wechsel und Schecks ausdrücklich vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie eine Saldierung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, sie zu verarbeiten oder
zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen etc. sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
Die Be- und Verarbeitung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände erfolgt in unserem Auftrag ohne das
Verpflichtungen für uns hieraus erwachsen. Werden Liefergegenstände mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der neuen einheitlichen Sache im Umfange des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht. Der Besteller tritt schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an den neuen Gegenständen an uns ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
6.3 Veräußert der Besteller den Liefergegenstand oder den aus Vermischung oder Verbindung entstandenen Gegenstand weiter, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine eigenen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Erklärung im einzelnen bedarf.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt,  ls er Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen. Soweit er selbst unter Eigentumsvorbehalt weiter liefert, hat er uns auf Verlangen auch Auskunft über die
Warenempfänger zu erteilen.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen
nach unserer Wahl verpflichtet, die uns zur Sicherung abgetretenen Forderungen in Höhe des Mehrbetrags an den Besteller zurück zu übertragen.
6.4 Nach Begleichung der fälligen Forderungen erwirbt der Besteller das unbedingte Eigentumsrecht an dem Liefergegenstand. Forderungen aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt werden an ihn zurückübertragen.
Haben Abnehmer des Bestellers nach Anzeige der Abtretung unmittelbar Zahlung an uns geleistet, sind wir verpflichtet, die über
die Deckung unserer Forderungen hinausgehenden Zahlungen an den Besteller abzuführen.
6.5 Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind uns unter Übersendung des Pfändungsprotokolls oder entsprechender Urkunden sofort mitzuteilen.
Unter Vorbehalt aller sich hieraus ergebenden Rechte werden in diesem Fall unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.
6.6 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweisbar abgeschlossen hat.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die Rückholung des Liefergegenstandes schließt weitere Schadensersatzansprüche nicht aus.

7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche und unbeschadet der Regelung in Ziffer 8. wie folgt:
7.1 Der Besteller muss uns die Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen und uns Gelegenheit geben, ihre Berechtigung zu prüfen.
7.2 Nach unserer Wahl können wir nachbessern oder Ersatz liefern, und zwar jeweils binnen angemessener Zeit, sobald es unsere
Produktionskapazität ermöglicht.
7.3 Die Gewährleistungsdauer beträgt 6 Monate ab Inbetriebnahme, längstens 12 Monate nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft. Für die Lieferung von Verschleißteilen wird keine Gewähr für Standzeiten übernommen.
Für Reparatur- und Bearbeitungsaufträge wird Garantie nur insoweit geleistet, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
7.4 Für Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsdauer 3 Monate; sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsdauer für den Liefergegenstand.
7.5 Die Kosten der Nachbesserung eines von uns nachweislich verschuldeten Mangels, sofern diese keinen wirtschaftlich unzumutbaren, unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, tragen wir.
7.6 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitiger Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsdauer.
7.7 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgendenGründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, mangelhafte
Wartung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung oder Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen
sind.
7.8 Die Konstruktion des Liefergegenstandes trägt lediglich den Unfallverhütungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung Rechnung. Soll der Liefergegenstand darüber hinaus besonderen am Aufstellungs- oder Betriebsort zusätzlich oder abweichend geltenden Sicherheits- oder Unfallverhütungsvorschriften genügen, haften wir für deren
konstruktionsmäßige Einhaltung nur dann, wenn und soweit uns der Besteller diese bei Auftragserteilung schriftlich bekannt gemacht hat, und wir dies rechtsverbindlich bestätigt haben.
8. Ausfuhr unserer Erzeugnisse
8.1 Die Ausfuhr unserer Erzeugnisse nach Ländern außerhalb der EG ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung gestattet.
8.2 Unbeschadet des Absatzes 1 weisen wir darauf hin, dass nach der am 08.02.1991 von der Bundesregierung vorgenommenen Verschärfung des AWG unsere Erzeugnisse grundsätzlich unter Ausfuhrgenehmigungspflicht stehen können, falls sie für Militär- oder Rüstungsobjekte im weitesten Sinne verwendet werden (dual use).
Im übrigen verweisen wir auf die gültige Ausfuhrliste der AWV. Bei Nichtbeachtung übernehmen wir keine Haftung.

9. Haftung / Verjährung
9.1 Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen regeln die Ansprüche des Bestellers abschließend. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz aus Verzug, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus der schuldhaften Verletzung der Gewährleistungspflichten gern. Ziffer 7, aus unerlaubter Handlung oder positiver Forderungsverletzung, insbesondere auf Ersatz jedweder mittelbarer oder unmittelbarer Mangelfolgeschäden - soweit der Besteller durch die vertragliche Zusicherung nicht gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte - werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
9.2 Soweit eine Haftung verbleibt, beschränkt sie sich auf den Betrag, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung aller uns bekannter Umstände als mögliche Folge des schädigenden Ereignisses hätten voraussehen können.
9.3 Soweit eine persönliche Haftung von Mitarbeitern (gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Arbeitnehmern) oder Erfüllungsgehilfen in Betracht kommt, haften diese nur soweit, wie wir nach diesen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen auch haften.
9.4 Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht durch diese Liefer- und Zahlungsbedingungen andere Verjährungsfristen vereinbart sind. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
10.1 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
10.2 Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, gilt bei Vollkaufleuten für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen als Erfüllungsort 56472 Nisterberg und als Gerichtsstand 57518 Betzdorf. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Hauptsitz zu verklagen.
10.3 Hat der Besteller seinen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, steht der jeweils klagenden Partei wahlweise das Recht zu, alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten statt vor den ordentlichen Gerichten nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Zürich von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern nach dem materiellen und Verfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland endgültig entscheiden zu lassen und ggf. auch die internationale Zentralstelle bei der Internationalen Handelskammer nach ihren Bestimmungen über das Verfahren zur Einholung technischer Gutachten anzurufen.

11. Geltung der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch bei späteren Geschäften als zugrunde gelegt, ohne dass sie in den späteren Bestätigungsschreiben ausdrücklich erwähnt zu werden brauchen.
Werden einzelne Liefer- oder Zahlungsbedingungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen des deutschen Gesetzgebers unwirksam, bleibt die Geltung der anderen Bedingungen unberührt.